2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 8. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: