1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. September 2010 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an und ihm wurden in der Folge verschiedene berufliche Massnahmen zugesprochen. Am 8. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zudem um Kostengutsprache für Hörgeräte. Mit Mitteilung vom 9. März 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale.