Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.523 / jl / sc Art. 66 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 8. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. September 2010 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufli- che Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an und ihm wurden in der Folge verschiedene berufliche Massnahmen zugespro- chen. Am 8. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin zudem um Kostengutsprache für Hörgeräte. Mit Mitteilung vom 9. März 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale. Mit Schreiben vom 8. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung nicht nur der Hörgerätepauschale, sondern im Sinne der Härtefallregelung um Übernahme der vollständigen Kosten der Hörgeräte. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. November 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Über- nahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallre- gelung. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 8. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin kam in der Verfügung vom 8. November 2023 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die geforderten Kopien seiner Lohnabrechnungen trotz letztmaliger Fristsetzung nicht eingereicht, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Akten- lage müsse das Gesuch abgewiesen werden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Unter- lagen, die die Beschwerdegegnerin verlange, seien nicht ausschlaggebend und veraltet; er sei taub auf einem Ohr und habe deswegen Anspruch. Bei -3- keinem anderen Kanton werde der Lohnausweis verlangt (Eingabe vom 8. Februar 2024). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers für Hilfsmittel in Bezug auf die Mehrkosten der Hör- geräteversorgung (Härtefall) mit Verfügung vom 8. November 2023 (VB 172) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. 2.1.1. Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgaben- bereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. 2.1.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten er- liess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 2.1.3. Gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der HVI hat die versicherte Person grund- sätzlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräte, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.00, diejenige für eine binaurale Versorgung Fr. 1'650.00, jeweils ohne Reparatur- und Batteriekosten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt eine Liste der Hörge- räte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und die für eine Pauschalvergütung zugelassen sind. Laut Ziffer 5.07.2* des Anhangs der HVI legt das BSV ausserdem fest, in welchen Fällen im Sinne einer Härte- fallregelung über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beträge an mo- naurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. -4- 2.1.4. Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2023) kann die Härte- fallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsauf- wand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfa- che und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tä- tigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht (Rz. 2053). Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Ein- kommen erzielt, das dem Mindestbetrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (jährliches Einkommen min- destens Fr. 4'851.00; gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit An- hang 1 KHMI; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Feb- ruar 2010 E. 4). 2.2. 2.2.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). 2.2.2. Die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht betrifft die Last oder Obliegen- heit der versicherten Person oder anderer, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuhelfen. Sie ist eine besondere Form der Schadenminderungspflicht. Die Zumutbarkeit als Grenze der Schadenminderungspflicht gilt mithin auch für die Mitwirkungspflicht (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1099 ff.). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen be- anspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungs- pflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007; UELI KIESER, ATSG- -5- Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa, weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Dem Gesuch vom 8. April 2022 betreffend Übernahme der vollständigen Kosten der Hörgeräte legte der Beschwerdeführer den durch med. pract. B._____ und Dr. med. C._____, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, ausgefüllten Arztbericht vom 24. Februar 2022 bei (VB 160 S. 3 ff.). Die Be- schwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 21. April 2022 auf, diverse Unterlagen einzureichen (ausführliche Begründung der Problema- tik bei der Anpassung; Bericht des Hörgeräteanbieters über die bestehen- den Probleme bei der Anpassung; ausgefülltes mitgeschicktes Journal; An- gaben zur gewünschten ORL-Spezialklinik; eine Kopie von zwei aktuellen Lohnabrechnungen; Kostenvoranschlag oder Rechnung; VB 161 S. 1), wo- raufhin der Beschwerdeführer ihr das ausgefüllte Journal, die Angabe der gewünschten ORL-Spezialklinik sowie die Rechnung der Hörgeräte zu- kommen liess (VB 161 S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022 bat die Beschwerdegegnerin um Nachreichung einer Kopie von zwei aktuellen Lohnabrechnungen, der ausführlichen Begründung der Problematik bei der Anpassung sowie des Berichts des Hörgeräteanbieters über die bestehen- den Probleme bei der Anpassung (VB 162). Am 6. März 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Un- terlagen einzureichen, und setzte ihm dazu eine letztmalige Frist bis zum 31. März 2023 an, mit Hinweis darauf, dass sie ansonsten das Gesuch auf- grund der Aktenlage abweise (VB 163). Nach Inaussichtstellen der Abwei- sung des Gesuchs mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (VB 165) bat der Be- schwerdeführer am 5. Mai 2023 im Rahmen eines Einwandes um Aufschub zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen (VB 166), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis spätestens 19. Mai 2023 gewährte, um die geforderten Unterlagen nachzureichen (VB 167; 168). Der Beschwer- deführer teilte der Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2023 mit, er könne kei- nen Bericht des Hörgeräteanbieters und auch keinen Bericht zur Proble- matik bei der Anpassung einreichen, da gar keine Anpassung stattgefun- den habe. Er habe das Hörgerät bei einem Akustiker für drei Monate gratis getestet, das Hörgerätesystem anschliessend online gekauft und mithilfe einer App selbst eingestellt und auf seine Bedürfnisse angepasst, was für ihn als Informatiker kein Problem sei. Beim Akustiker hätte das Hörgeräte- system anstelle der Fr. 2'780.00 ca. Fr. 5'000.00 oder Fr. 7'000.00 gekos- tet. Des Weiteren reichte er den Auszug zu den Leistungen der Arbeitslo- senversicherung im Jahr 2022 ein und teilte mit, er sei seit 1. Juni 2022 wieder erwerbstätig, sein Anwalt habe ihm geraten, die geforderten -6- Lohnabrechnungen nicht zuzustellen, da der Härtefall ansonsten abgelehnt werde. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sie benötige die Lohnabrechnun- gen lediglich zur Prüfung, ob das geforderte Mindesteinkommen erreicht werde (VB 169). Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 forderte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, ihr die letzten zwei Lohnab- rechnungen des Arbeitgebers zuzusenden, und setzte letztmalig eine Frist bis zum 31. Juli 2023. Sollten die Unterlagen bis dahin nicht eingereicht werden, würde sie die Verfügung erlassen und das Leistungsbegehren ab- weisen (VB 171). 3.2. Da eine Voraussetzung der Anwendung der Härtefallregelung ist, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe- reich nachgeht oder in Schule oder Ausbildung steht, und da die Annahme einer Erwerbstätigkeit an ein gewisses Einkommen geknüpft ist (vgl. E. 2.1.4.), ist die Beschwerdegegnerin auf die Mitwirkung des Beschwer- deführers angewiesen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, Unterlagen ein- zureichen, um die für die Anwendung der Härtefallregelung erforderliche Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Aus diesem Grund hat die Beschwerde- gegnerin ihn mehrmals aufgefordert, Lohnabrechnungen einzureichen (VB 161 S. 1; 162 f.; 167 f.; 171). Während der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 den Auszug zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2022 einreichte (VB 170), reichte er – trotz der mehrmaligen Auf- forderung – bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Lohnabrechnungen ein. Die Beschwerdegegnerin mahnte den Be- schwerdeführer mehrmals schriftlich (VB 163, 166, 168, 171) und setzte ihm schliesslich am 11. Juli 2023 eine letzte Frist zur Einreichung der Lohn- abrechnungen bis zum 31. Juli 2023, wodurch dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (vgl. E. 2.2.2.). In den Schrei- ben vom 6. März 2023 und vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegne- rin ihn darauf hin, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde, wenn er die Unterlagen bis zum genannten Datum nicht einreiche (VB 163; 171). Indem der Beschwerdeführer trotzdem keine Unterlagen betreffend Ein- kommen einreichte, kam er seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.3. Zusammengefasst können die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung nicht als erfüllt gelten, da eine Erwerbstätigkeit nicht aus- gewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerde- führers für Hilfsmittel in Bezug auf die Mehrkosten der Hörgeräteversor- gung (Härtefall) mit Verfügung vom 8. November 2023 somit zu Recht ab- gewiesen. -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Güntert