4.5. Zusammenfassend ist der zur Beurteilung des weiteren Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime damit nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit in Anbetracht des unvollständigen Sachverhalts, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Dabei ist abzuklären, ob die von Dr. med. E.___