Auch Dr. med. F._____ hielt in ihrem Bericht vom 1. November 2023 fest, dass die Angaben zu den Rahmenbedingungen des Versicherten Anfang Juni bzw. Anfang Juli 2023 fehlen würden (VB 52 S. 2) und dass sie es als möglich, aber nicht belegt erachte, dass die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 30. Juni 2023 weiterbestanden habe und medizinisch begründet gewesen sei. Zur definitiven Klärung dieser Frage sei die Information erforderlich, was denn unternommen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen (VB 52 S. 1).