4.4. Gestützt auf die Beurteilungen von Dres. med. E._____ vom 8. Mai 2023 und F._____ vom 1. November 2023 ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorlag und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nur unter der Voraussetzung eines klärenden Gesprächs und gegebenenfalls einer Neuorganisation der Arbeitsbelastung ab dem 1. Juni 2023 in einem 50%-Pensum wieder möglich war, während an einem anderen Arbeitsplatz ab dem 8. Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Juni 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand (VB 17 S. 6; 52 S. 2). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die von Dr. med. E._