Hinzu kommt, dass das letzte Arztzeugnis von Dr. med. G._____ betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2023 datiert (VB 31) und eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 13. Juli 2023 attestiert. Ab dem 13. Juli 2023 bestand eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Implantation einer Knietotalprothese. Das frühere Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Mai 2023 (VB 21), mit welchem er eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2023 bis auf Weiteres attestierte, ist älter als dasjenige vom 28. Juni 2023, weshalb es als überholt zu gelten hat und nicht darauf abgestellt werden kann.