Gerade wenn zusätzliche Massnahmen (sei es therapeutischer oder anderer Art) umgesetzt werden müssten, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern, so hänge der Zeitpunkt davon ab, wann diese Massnahmen umgesetzt und greifen oder wirken würden. Damit sei die gutachterliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit von Dr. E._____ grundsätzlich richtig, ev. verzögere sich aber der Zeitpunkt des Wiedererlangens einer Teil-Arbeitsfähig- keit oder einer vollen Arbeitsfähigkeit etwas. Es würden die Angaben zu den Rahmenbedingungen des Beschwerdeführers Anfang Juni bzw. Anfang Juli 2023 fehlen (VB 52 S. 1 f.).