Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 30. Juni 2023 weiterbestanden habe und medizinisch begründet gewesen sei. Zur definitiven Klärung dieser Frage sei die Information erforderlich, was denn unternommen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit könne sich als richtig, teilweise richtig oder als falsch erweisen. Gerade wenn zusätzliche Massnahmen (sei es therapeutischer oder anderer Art) umgesetzt werden müssten, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern, so hänge der Zeitpunkt davon ab, wann diese Massnahmen umgesetzt und greifen oder wirken würden.