Aufgrund der ungeklärten und für den Beschwerdeführer als blockierend erlebten Arbeitsplatzsituation sei bei sofortiger Rückkehr an den Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit sei deswegen für den angestammten Arbeitsplatz noch ausgewiesen, wobei nun umgehend Gespräche mit dem Arbeitgeber bezüglich möglicher Anpassungen des Anforderungsprofils erfolgen müssten, sodass baldmöglich eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgen könne. Unter besagten Bedingungen sei im Juni 2023 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben und spätestens ab Juli 2023 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.