2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 5. September 2024 und Duplik vom 13. November 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Moove Sympany AG einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggeld aufgrund seiner psychischen Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) ab dem 14. Juli 2023 zu Recht verneint hat.