Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.522 / mg / bs Art. 53 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach, 4143 Dornach Beschwerde- Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 9. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war als Elektro-Sicherheitsberater bei C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Moove Sympany AG kollektivkrankentaggeldversichert. Am 28. März 2023 meldete der Ar- beitgeber des Beschwerdeführers der Moove Sympany AG eine seit dem 13. März 2023 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Moove Sympany AG richtete in der Folge entsprechende Krankentaggelder aus und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. Gestützt auf dessen am 8. Mai 2023 erstattete Beurteilung sprach die Moove Sympany AG dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 Tag- gelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie vom 1. bis 30. Juni 2023 Taggelder auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu und stellte die Taggeldleistungen per 30. Juni 2023 ein. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache. Am 13. Juli 2023 wurde beim Beschwerdefüh- rer eine Kniegelenkstotalprothese implantiert (Austrittsbericht vom 19. Juli 2023). Die Moove Sympany AG eröffnete einen neuen Fall und richtete nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen ab dem 12. August 2023 Taggel- der auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Mit Einspracheent- scheid vom 9. November 2023 hiess die Moove Sympany AG nach Rück- sprache mit ihrer beratenden Ärztin die gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 gerichtete Einsprache dahingehend teilweise gut, dass dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 13. Juli 2023 auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder zugesprochen wurden; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 09.11.2023 teilweise aufzuheben, indem die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerde- führer aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit ab 13.03.2023) über den 13.07.2023 hinaus Krankentaggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Gemäss Mitteilung der Moove Sympany AG vom 31. Januar 2024 gingen alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit dem Be- schwerdeführer infolge Fusion der Moove Sympany AG mit der Beschwer- degegnerin auf diese über. -3- 2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 5. September 2024 und Duplik vom 13. November 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Moove Sympany AG einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggeld aufgrund seiner psychischen Be- schwerden mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 59) ab dem 14. Juli 2023 zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 (Vernehmlassung S. 4) Ausführungen zur Einstellung der Kranken- taggeldleistungen infolge der Implantation einer Kniegelenkstotalprothese per 26. November 2023 macht, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Ge- genstand des Einspracheentscheids vom 9. November 2023 war (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1), weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. 2. 2.1. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat am 10. August 2023 bei der Moove Sympany AG für sein Personal eine Lohnausfallversicherung nach KVG abgeschlossen (Vertragsnummer AL100751; VB 1). Vertragliche Grundlage des vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Versicherungsvertrags bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2011 (VB 3). 2.2. Als Krankheit gilt gemäss Ziff. 8.1.1 AVB eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Un- falles ist, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabengebiet eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei einer Ar- beitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer wird auch die zumut- bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksich- -4- tigt. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht (Ziff. 8.1.4 AVB). 3. Die Moove Sympany AG stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2023 in medizinischer Hinsicht auf die von ihr in Auftrag ge- gebene psychiatrische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2023 (VB 17) sowie die Stellungnahme von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2023 (VB 52). Dr. med. E._____ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 per- sönlich. In seinem Bericht vom 8. Mai 2023 stellte er die Diagnose (mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) (VB 17 S. 5). Er führte aus, die beklag- ten subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers stünden in engem Zusammenhang mit der Arbeitssituation und einem Konflikt mit dessen Vor- gesetzten. Aufgrund der ungeklärten und für den Beschwerdeführer als blo- ckierend erlebten Arbeitsplatzsituation sei bei sofortiger Rückkehr an den Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit sei deswegen für den angestammten Ar- beitsplatz noch ausgewiesen, wobei nun umgehend Gespräche mit dem Arbeitgeber bezüglich möglicher Anpassungen des Anforderungsprofils er- folgen müssten, sodass baldmöglich eine Rückkehr an den Arbeitsplatz er- folgen könne. Unter besagten Bedingungen sei im Juni 2023 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben und spätestens ab Juli 2023 bestehe wie- der eine volle Arbeitsfähigkeit. Für eine andere Arbeitsstelle könne bereits jetzt eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juni eine volle Arbeitsfähig- keit attestiert werden (VB 17 S. 6). Dr. med. F._____ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. November 2023 fest, die gesundheitliche und persönliche Situation des Versicherten sei im Kurzgutachten von Dr. med. E._____ umfassend beleuchtet. Die Einschät- zung von Dr. med. E._____ sei nachvollziehbar, sowohl hinsichtlich Diag- nosestellung als auch hinsichtlich Bemessung der Arbeitsfähigkeit sowie der Vorschläge zum Procedere. Komplizierend im Heilverlauf sei die gleich- zeitig vorhandene somatische Erkrankung (orthopädisch). Bezüglich psy- chiatrisch bedingter Arbeitsunfähigkeit empfehle sie im Grundsatz, sich auf die Einschätzung von Dr. med. E._____ abzustützen. Es sei allerdings nicht klar, inwieweit die vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahmen (Inter- vention beim Arbeitgeber mithilfe eines Case Managers) bis zum 1. Juni 2023 bereits zur Umsetzung gelangt seien und es dem Beschwerdeführer nach einer Klärung und gegebenenfalls Neuorganisation seiner Arbeitsbe- lastung am 1. Juni 2023 wieder möglich gewesen sei, an den angestamm- ten Arbeitsplatz zurückzukehren, ohne dass ein gesundheitlicher Rückfall zu erwarten gewesen wäre. Weiter führte Dr. med. F._____ aus, sie er- achte es als möglich, aber nicht als belegt, dass die arbeitsplatzbezogene -5- Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 30. Juni 2023 weiterbestanden habe und medizinisch begründet gewesen sei. Zur definitiven Klärung die- ser Frage sei die Information erforderlich, was denn unternommen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu er- möglichen. Die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. Ar- beitsunfähigkeit könne sich als richtig, teilweise richtig oder als falsch er- weisen. Gerade wenn zusätzliche Massnahmen (sei es therapeutischer oder anderer Art) umgesetzt werden müssten, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern, so hänge der Zeitpunkt davon ab, wann diese Massnahmen um- gesetzt und greifen oder wirken würden. Damit sei die gutachterliche Prog- nose zur Arbeitsfähigkeit von Dr. E._____ grundsätzlich richtig, ev. verzö- gere sich aber der Zeitpunkt des Wiedererlangens einer Teil-Arbeitsfähig- keit oder einer vollen Arbeitsfähigkeit etwas. Es würden die Angaben zu den Rahmenbedingungen des Beschwerdeführers Anfang Juni bzw. An- fang Juli 2023 fehlen (VB 52 S. 1 f.). Bezüglich allgemeiner Arbeitsfähigkeit aus (rein) psychiatrischer Sicht sei der Einschätzung von Dr. med. E._____ vollumfänglich zu folgen: 50 % arbeitsunfähig ab dem 8. Mai 2023 und 0 % arbeitsunfähig ab dem 1. Juni 2023. Diese Einschätzung sei durch die milde Symptomatik und das hohe Funktionsniveau im Alltag bestens abge- stützt, was auch die Psychologin im Bericht vom 10. Juli 2023 bestätige. Zeitweise habe eine Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen bestanden. Ab dem 13. Juli 2023 habe der Or- thopäde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. September 2023 at- testiert. Den hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sei nicht zu ent- nehmen, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (VB 52 S. 2). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind -6- ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.1.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ wurde ausweislich der Akten nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt. Ihr kommt daher nicht derselbe Beweiswert wie einem externen Gutachten zu, sondern jener einer versi- cherungsinternen Stellungnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; HÄBERLI/HUS- MANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 60 f., Rz. 198). Dr. med. F._____ ist beratende Ärztin der Be- schwerdegegnerin. Auch ihr Bericht ist in beweismässiger Hinsicht demje- nigen eines versicherungsinternen Arztes gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). 4.3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ abgestellt werden. Dieser habe sich nicht mit den seither eingegangenen Berichten der be- handelnden Ärzte auseinandergesetzt. Der Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Mai 2023 (VB 21) und derjenige der Psychotherapeutin H._____ vom 10. Juli 2023 (VB 33) seien unberücksichtigt geblieben (Beschwerde S. 3 f.; Replik S. 3). Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2023 fachärztlich umfassend untersucht (VB 17). Da- bei beurteilte dieser die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizi- nische Situation unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ein- leuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfol- gerung. Dessen Beurteilung kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu (vgl. E. 4.1.). Sodann nahm Dr. med. F._____ in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. November 2023 zum Bericht der Psychologin H._____ vom 10. Juli 2023 Stellung und legte nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb den dort gestellten Diagnosen nicht gefolgt -7- werden könne, der Beurteilung von Dr. med. E._____ hingegen schon (VB 52). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einschätzung der behandelnden Psychologin H._____ nicht um die Beurteilung eines Arztes handelt. Nach der Rechtsprechung sind der Ge- sundheitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit gestützt auf medi- zinische Stellungnahmen von Ärzten, die über einen Fachtitel im entspre- chenden Bereich verfügen, zu beurteilen (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Die Einschätzung der Psychologin H._____ ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen der Dres. med. E._____ und F._____ in Frage zu stellen. Auch die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers durch dessen Hausarzt Dr. med. G._____ vermag aufgrund der Er- fahrungstatsache, dass Hausärzte sowie auch behandelnde Therapiekräfte – wie die Psychologin H._____ – im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3), keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. E._____ und F._____ zu wecken. Hinzu kommt, dass das letzte Arztzeugnis von Dr. med. G._____ betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2023 datiert (VB 31) und eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 13. Juli 2023 attes- tiert. Ab dem 13. Juli 2023 bestand eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Implantation einer Knietotalprothese. Das frühere Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Mai 2023 (VB 21), mit welchem er eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2023 bis auf Weiteres attestierte, ist älter als dasjenige vom 28. Juni 2023, weshalb es als überholt zu gelten hat und nicht darauf abgestellt werden kann. Es liegt somit kein Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vor, das dem Beschwerdeführer eine über den 13. Juli 2023 hin- ausgehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden be- scheinigt. Das Arztzeugnis von Dr. med. I._____ vom 13. Juni 2023 (VB 29), welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juli bis 10. September 2023 attestiert, betrifft ausschliesslich die soma- tischen Beschwerden im Zusammenhang mit der Knieoperation; Dr. med. I._____ ist Facharzt für Orthopädie. Auch seine Folgezeugnisse beziehen sich ausschliesslich auf die Kniebeschwerden und stehen in keinem Zu- sammenhang mit den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen sind keine auch nur geringe Zweifel an den fachärzt- lich-psychiatrischen Beurteilungen von Dres. med. E._____ und F._____ gegeben, weshalb auf diese Beurteilungen abzustellen ist. -8- 4.4. Gestützt auf die Beurteilungen von Dres. med. E._____ vom 8. Mai 2023 und F._____ vom 1. November 2023 ist davon auszugehen, dass beim Be- schwerdeführer eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorlag und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nur unter der Voraussetzung eines klärenden Gesprächs und gegebenenfalls einer Neuorganisation der Arbeitsbelastung ab dem 1. Juni 2023 in einem 50%-Pensum wieder mög- lich war, während an einem anderen Arbeitsplatz ab dem 8. Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Juni 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand (VB 17 S. 6; 52 S. 2). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die von Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 8. Mai 2023 emp- fohlenen Massnahmen – ein klärendes Gespräch sowie gegebenenfalls eine Neuorganisation der Arbeitsbelastung – tatsächlich umgesetzt wur- den. Zwar ist unbestritten, dass ein Case Management nicht durchgeführt wurde. Hinsichtlich der Durchführung eines klärenden Gesprächs sowie ei- ner Neuorganisation der Arbeitsbelastung bleibt die Situation hingegen un- geklärt. Diese Massnahmen stellten gemäss Dr. med. E._____ jedoch "Be- dingungen" für eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen bisheri- gen Arbeitsplatz dar (VB 17 S. 6). Auch Dr. med. F._____ hielt in ihrem Be- richt vom 1. November 2023 fest, dass die Angaben zu den Rahmenbedin- gungen des Versicherten Anfang Juni bzw. Anfang Juli 2023 fehlen würden (VB 52 S. 2) und dass sie es als möglich, aber nicht belegt erachte, dass die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 30. Juni 2023 weiterbestanden habe und medizinisch begründet gewesen sei. Zur definitiven Klärung dieser Frage sei die Information erforderlich, was denn unternommen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen (VB 52 S. 1). Ohne die Information, ob die von Dr. med. E._____ erwähnten Massnah- men tatsächlich umgesetzt wurden, ob diese zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten und gegebenenfalls in welchem Ausmass, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob ab dem 14. Juli 2023 eine arbeitsplatz- bezogene Arbeitsunfähigkeit weiter vorlag. 4.5. Zusammenfassend ist der zur Beurteilung des weiteren Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersu- chungsmaxime damit nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit in Anbetracht des unvollständigen Sachverhalts, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuwei- sen. Dabei ist abzuklären, ob die von Dr. med. E._____ in seiner Beurtei- lung vom 8. Mai 2023 erwähnten Massnahmen umgesetzt wurden, und es ist die arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf zu -9- bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den An- spruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen ab dem 14. Juli 2023 zu verfügen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. November 2023 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 28. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert