4.2. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Da sie indes nicht anwaltlich vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr ebenfalls nicht zuzusprechen, ist ihr doch kein hoher und den Rahmen des Üblichen sowie Zumutbaren überschreitender Arbeitsaufwand angefallen (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: