Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Mitarbeitenden der Abteilung "Verkauf" für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. -6- 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).