3.2.2. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass der von der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. August bis 31. Oktober 2023 geltend gemachte Arbeitsausfall in der Betriebsabteilung "Verkauf" nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Beschwerdegegner (und in der Folge auch die Beigeladene) ist damit in seiner Vernehmlassung, in welcher er die Gutheissung der Beschwerde beantragt, zu Recht implizit von einer Anrechenbarkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfalls ausgegangen Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.