Dies erscheint nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 12. Juli 2023 auch darauf hingewiesen hatte, dass sie im kundenspezifischen Seriengeschäft tätig sei, in welchem Kundenbeziehungen langfristig angelegt seien (VB 183). In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 ging denn auch der Beschwerdegegner davon aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde plausibel erklären können, dass sich die Mit- -5-