3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde dar, einzig ihr Verkaufsleiter, der Geschäftsleitungsmitglied sei und für den sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend mache, würde derzeit Akquisitionstätigkeiten ausführen (Beschwerde S. 1). Dies erscheint nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 12. Juli 2023 auch darauf hingewiesen hatte, dass sie im kundenspezifischen Seriengeschäft tätig sei, in welchem Kundenbeziehungen langfristig angelegt seien (VB 183).