Dagegen habe die Beschwerdeführerin nicht plausibilisieren können, weshalb die neun Mitarbeitenden im Bereich Verkauf nicht vollumfänglich mit der Akquisition von neuen Kunden und Aufträgen hätten ausgelastet werden können. Immerhin sei seit Juni 2023 "offenbar" bei der Unterabteilung "Verkauf Admin" eine zusätzliche Person eingestellt worden, und bei der Unterabteilung "Field Sales" sei geplant gewesen, eine vakant gewordene Stelle neu zu besetzen. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre. Folglich sei dieser nicht anrechenbar im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. VB 15).