3. 3.1. Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst davon aus, der für die Betriebsabteilung "Verkauf" geltend gemachte Arbeitsausfall von 60 % für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2023 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ausserordentlich zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft darlegen können, dass der Grund für den übermässigen Lageraufbau ihrer Kunden im Vorjahr auf die Schwierigkeiten mit den globalen Lieferketten (Lieferengpässe, verlängerte Lieferfristen) sowie Versorgungsängste aufgrund der Energiemangellage zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei davon zwar nur indirekt betroffen gewesen.