2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde das seco zum Verfahren beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 teilte die Beigeladene mit, dass sie sich den Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Vernehmlassung anschliesse. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5) zu Recht im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36 AVIG Einspruch -3-