Mit Verfügung Nr. 100006174 vom 14. Juli 2023 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 1. August 2023 sowie das Ende auf den 31. Oktober 2023 fest. Dagegen erhob das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) am 5. September 2023 Einsprache. Mit Einspracheentscheid 7. November 2023 hiess der Beschwerdegegner die Einsprache gut, hob die Verfügung Nr. 100006174 vom 14. Juli 2023 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung.