1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 13. Juli 2023 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Betriebsabteilung Verkauf ein und gab an, es seien ab dem 1. August bis zum 31. Oktober 2023 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 60 % pro Monat/Abrechnungsperiode 9 Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung Nr. 100006174 vom 14. Juli 2023 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 1. August 2023 sowie das Ende auf den 31. Oktober 2023 fest.