4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 15. August 2023 nicht abschliessend geklärt war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt sowohl in Bezug auf die somatischen als auch auf die psychiatrischen Beschwerden weiter abzuklären.