Zudem befand Dr. med. B._____ zwar, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Diskrepanz zwischen Theorie und Realität bestehe, beurteilte diese jedoch als versicherungsmedizinisch nicht relevant. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der gemäss Dr. med. B._____ in der Realität bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels Prüfung der massgebenden Indikatoren abzuklären.