Die pauschale Beurteilung der Diagnose als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfolgte indes losgelöst vom konkreten Sachverhalt, was nicht statthaft ist. Es gilt zu beachten, dass, unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit, aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen resultiert (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.).