Das durch Dr. med. H._____ fachärztlich diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom wurde zudem durch Dr. med. B._____ als versicherungsmedizinisch nicht relevant beurteilt. Die pauschale Beurteilung der Diagnose als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfolgte indes losgelöst vom konkreten Sachverhalt, was nicht statthaft ist.