4.3. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die von Dr. med. E._____ und Dr. med. H._____ empfohlene psychiatrische Mitbeurteilung durch die Psychiatrischen Dienste G._____ tatsächlich stattgefunden und was sich – gegebenenfalls – bei den entsprechenden Untersuchungen ergeben hat. Zudem kommt der von der fachpsychiatrischen Einschätzung von Dr. med. J._____ abweichenden Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B._____, der nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, kein Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2. mit Hinweisen).