4.2.4. Dres. med. I._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sowie J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium D._____, führten in ihrem Schreiben an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 4. April 2023 aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom RAD-Arzt angegebenen "deutlichen psychosozialen Belastungssituationen" seien lange vorbestehend. Die Beschwerdeführerin habe trotz dieser Herausforderungen und neben der Haushaltsführung immer gearbeitet. Die Begründung des RAD-Arztes, die Beschwerden seien lediglich darauf zurückzuführen, greife daher zu kurz (vgl. VB 32 S. 1).