Ferner sei Dr. med. B._____ als Facharzt der allgemeinen Medizin nicht befähigt, das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin zu beurteilen, zumal die Diagnosen aus dem Fachbereich der Rheumatologie und Psychiatrie stammen würden und er im Widerspruch zu den behandelnden Fachärzten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere (Beschwerde, S. 8 f.). Zudem gingen die Ausführungen fehl, die Fibromyalgie sei versicherungsmedizinisch nicht relevant, werde diese -6-