4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. med. B._____ seien in sich widersprüchlich. Während in den Berichten vom 13. Februar und 1. Juni 2023 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint worden sei, sei seinem Bericht vom 10. August 2023 zu entnehmen, dass deutliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestehen würden, medizinisch-theoretisch aber dennoch eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Beschwerde, S. 7 f.). Ferner sei Dr. med.