Aus Sicht des RAD sei mit den neuen Berichten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durchaus plausibel, wobei fraglich sei, ob eine gesicherte Diagnose vorliege, welche versicherungsmedizinisch relevant sei. Die Schmerzen seien durch das Fibromyalgiesyndrom begründet, welches aber versicherungsmedizinisch als nicht relevant gelte. Es bleibe deshalb bei der Einschätzung, dass medizinisch-theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehen würde, wenngleich nachvollziehbar noch deutliche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden. Es ergebe sich eine versicherungsmedizinisch nicht relevante Diskrepanz zwischen Theorie und Realität (VB 44).