_ nach Eingang von zusätzlichen Berichten der Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals C._____ vom 9. Mai 2023 (VB 41) sowie der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals C._____ bezüglich der neuromuskulären Sprechstunde vom 3. Mai 2023 (VB 42 S. 2 ff.) und der neuropsychologischen Sprechstunde vom 6. April 2023 (VB 42 S. 5 ff.) aus, es sei ohne Begründung eine Änderung der bisherigen Verdachtsdiagnose des Post-Covid auf eine gesicherte Diagnose vorgenommen worden. Aus Sicht des RAD sei mit den neuen Berichten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durchaus plausibel, wobei fraglich sei, ob eine gesicherte Diagnose vorliege, welche versicherungsmedizinisch relevant sei.