Ihre Argumentation ist damit in dieser Hinsicht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund bestehen zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme der Dres. med. C. und D. vom 13. Juni 2022, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.2.). 4.2. Indes kann auch den behandelnden Ärzten nicht gefolgt werden. So weisen die Dres. med. C. und D. nach Lage der Akten in nachvollziehbarer Weise -9-