4. 4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die erwähnten versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen aus folgenden Gründen keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden am linken Arm und folglich der (weiteren) Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin dar: Der in der versicherungsinternen Stellungnahme vom 13. Juni 2022 wiedergegebene (zeitliche) Verlauf mit (zwischenzeitlich) abgeklungener Symptomatik ergibt sich so nicht aus den medizinischen Akten. Vielmehr wurde von den behandelnden Fachärzten durchgängig ab dem 19. Juli 2021 von der (Verdachts-)Diagnose eines CRPS ausgegangen.