3.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinterne Beurteilung der Dres. med. C. und D. vom 13. Juni 2022 (VB 77). Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund der von Dr. med. F. in seinem Bericht vom 19. Juli 2021 gestellten Verdachtsdiagnose eines CRPS ab diesem Zeitpunkt ein zumindest partiell vorliegendes CRPS ausgewiesen sei. Indes scheine die Symptomatik bei der Untersuchung vom 6. Oktober 2021 bereits weitgehend abgeklungen gewesen zu sein, weshalb unklar erscheine, worauf sich die Verdachtsdiagnose in diesem Zeitpunkt gestützt habe.