livide Verfärbungen, eine Hyperalgesie, eine Dysästhesie und teilweise auch eine Hyposensibilität auf Berührungen gezeigt hätten. Eine alleinige Irritation durch das Osteosynthesematerial sei nicht für das ganze Beschwerdebild verantwortlich. Vielmehr seien die Kriterien für ein CRPS als erfüllt zu betrachten, weshalb die Therapie um Cymbalta erweitert werde. Ferner werde die Beschwerdeführerin zum Ausschluss einer Neurokompression an einen Neurologen überwiesen (VB 52). Diesbezüglich ist dem -7-