18. Mai 2021 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 30. Juni 2022 hinaus bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung der Dres. med. C. und D. könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien auch die über den 30. Juni 2022 hinaus persistierenden Beschwerden auf den Unfall vom 18. Mai 2021 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher (weiterhin) leistungspflichtig.