1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 122; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2022 in VB 108) gestützt auf eine interne versicherungsmedizinische Stellungnahme der Dres. med. C., Facharzt für Neurologie, und D., Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 13. Juni 2022 (VB 77) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom -3-