Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 31. August 2022 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden ab dem 1. Juli 2022 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 fest. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschwerde vom 30.01.2023 sei gutzuheissen.