1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. September 2003 bei der B. mit heutigem Sitz in Z. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Mai 2021 stürzte sie und verletzte sich dabei am linken Handgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.