Soweit die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2022 neu berechnet und dabei einen Pauschalabzug von 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) berücksichtigt hat (VB 182 S. 8), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 131 V 164 E. 2.2 S. 164; vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG, Art. 88a IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).