9.3. Die Bestimmung der Invalideneinkommen zwischen September 2017 und Dezember 2021 wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; vgl. Beschwerde S. 8) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wären. Soweit die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2022 neu berechnet und dabei einen Pauschalabzug von 10 % (vgl. Art.