Bei gleichbleibender Arbeitsfähigkeit errechnete sie ab dem 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. E. 9.3). Ab dem Begutachtungszeitpunkt ging sie schliesslich von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, verzichtete aufgrund "fehlender Relevanz" aber auf eine detaillierte Berechnung (VB 182 S. 8).