Anschliessend stellte sie wieder auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und einen Invaliditätsgrad von 21 % ab, wie er bereits ab dem 9. April 2018 vorgelegen war (VB 182 S. 7). Schliesslich ermittelte sie ausgehend von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und 62.64%igen Erwerbseinbusse ab dem 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Bei gleichbleibender Arbeitsfähigkeit errechnete sie ab dem 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. E. 9.3).