Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit ab dem 9. April 2018, einer daraus resultierenden Erwerbseinbusse von 22.11 % und somit einem Invaliditätsgrad von 21 % wurde die Rente bis zum 31. Juli 2018 befristet (VB 182 S. 6). Sie errechnete weiter basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und damit 51.28%igen Erwerbseinbusse vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Anschliessend stellte sie wieder auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und einen Invaliditätsgrad von 21 % ab, wie er bereits ab dem 9. April 2018 vorgelegen war (VB 182 S. 7).