9. 9.1. Die Beschwerdegegnerin nahm die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode vor, ging im Gesundheitsfall von einer Erwerbstätigkeit von 30 % sowie einer Haushaltstätigkeit von 70 % aus (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) und berücksichtige eine 20%ige Einschränkung im Haushalt. Sie ermittelte anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 1'290.00 x 13 : 30 x 100 (VB 14.1 S. 2;