8.4. Insgesamt liegen somit hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im SMAB-Gutachten vom 18. April 2023 Unklarheiten vor, ohne dass dadurch jedoch das Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl. E. 8.3.2). Wie nachfolgend dargelegt wird, kann im Ergebnis ohnehin offen bleiben, ob ab Mai 2021 eine 40%ige oder 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht und ob auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % oder 80 % ab dem Begutachtungszeitpunkt abzustellen ist, da dies nicht entscheidrelevant ist.