Im psychiatrischen Teilgutachten wird die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Mai 2021 sodann gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste E._____ vom Mai 2021 auf (mindestens) 50 % eingeschätzt (VB 168.5 S. 15); dies stimmt mit der in besagtem Bericht attestierten Arbeitsunfähigkeit überein (VB 115 S. 4). Bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung liegen somit widersprüchliche Angaben vor. Der Beweiswert des SMAB-Gutachtens ist davon ansonsten jedoch nicht betroffen. - 11 -