leicht ausgeprägten somatischen Belastungsstörung […] und möglicherweise gelegentlich auftretenden Rheumaschüben" (VB 175 S. 9). Auch wird in den Teilgutachten dargelegt, ab dem Begutachtungszeitpunkt betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht 80 % und aus internistischer Sicht 100 %, wobei die Arbeitsunfähigkeiten gemäss Teilgutachten nicht addierbar seien (VB 168.5 S. 16; 168.3 S. 21; 168.4 S. 10; 175 S. 10). Im psychiatrischen Teilgutachten wird die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Mai 2021 sodann gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste E.__