Der Arztperson kommt bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung. Dies ist durch die rechtsanwendende Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.).